In der Vergangenheit gab es immer wieder Fragen zur Vergabe von Kfz-Kennzeichen.
Hier die wichtigsten Informationen:
Die Zuteilung von Kfz-Kennzeichen erfolgt gemäß § 9 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.
Der § 9 FZV gibt in Abs. 1 Satz 3 vor, dass die Zeichenkombination aus Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Der Begriff „gute Sitten“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Dazu sind vom Land Brandenburg Buchstaben- und Zahlenkombinationen identifiziert und von der Vergabe ausgeschlossen worden.
Die Kennzeichenkombinationen werden in Zusammenarbeit mit dem brandenburgischen Verfassungsschutz gesperrt und aktualisiert. In anderen Bundesländern können diese Buchstaben- und Kennzeichenkombinationen, bis auf NS, SA, SS KZ und HJ durchaus vergeben werden.
Eine Rücknahme der Zulassung als Verwaltungsakt kann nur erfolgen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies wäre der Fall, wenn hier eine Sittenwidrigkeit bei der Zeichenkombination aus Erkennungsnummer sowie der Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer festzustellen wäre. Davon könnte ausgegangen werden, wenn eine der gesperrten Zeichenkombinationen vergeben worden wäre. Alle Kennzeichen, die vor den einzelnen Erlassen zugeteilt wurden, haben ausdrücklichen Besitzstand. Erst mit Neuvergabe nach Abmeldung erfolgt auch eine Änderung des Kennzeichens.
Diese Kennzeichen sind im elektronischen Fachverfahren gesperrt.
Da das Kennzeichen bereits vergeben wurde, ist es im Umlauf und kann nicht eingezogen werden. Im Zweifelsfall können Sie sich an die Kfz-Zulassungsstelle wenden. Diese leitet Ihr Anliegen dann an das Ministerium weiter. Die Zulassungsstelle selbst entscheidet nicht über die Zulässigkeit von Kennzeichenkombinationen.
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Freitag, 2. Mai 2025
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