Ermächtigungsgrundlagen für ein Fahrverbot durch die Verwaltungsbehörde sind § 3 FeV und § 25 StVG. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Im Rahmen des § 3 FeV kann die Behörde das Führen von Fahrzeugen untersagen, beschränken oder von Auflagen abhängig machen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.
Grundsätzlich ist zwischen der Anordnung eines Fahrverbots und der vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
In beiden Fällen ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten und kann mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrverbot wird durch die Behörde oder durch ein Gericht für die Dauer von ein bis drei Monaten angeordnet. Die Fahrerlaubnis selbst aber bleibt davon unberührt, sie darf jedoch während der Dauer des Fahrverbots nicht ausgeübt werden, d.h. Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Straßenverkehr geführt werden. Nach Ablauf des Fahrverbots muss keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, d.h. man erhält seinen Führerschein nach Ablauf der Frist von der zuständigen Behörde wieder zurück. Auf Grund der bestehenden Fahrerlaubnis, von der dann wieder Gebrauch gemacht werden darf, ist deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder berechtigt.
Wer trotz Anordnung der Sperrfrist oder des Fahrverbots sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt, begeht eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das gleiche gilt bei sichergestellten bzw. beschlagnahmten Führerscheinen
§ 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG); § 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Louis-Pasteur-Straße 5, Luckenwalde. Terminvereinbarung nur für Neu- und Wiedererteilung von Führerscheinen (nach Entzug) sowie für Fahrlehrer/Fahrschulen.
Di. 8 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 18 Uhr
Bitte aktuelle Änderungen der Sprechzeiten beachten (unter diesem Link)!
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle