Kauf und Verkauf
GRUNDSTÜCKSVERKEHR
Boden ist ein nicht vermehrbares Gut. Nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs* an einem solchen Grundstück daher der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG).
Die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz soll gewährleisten,
und Natur und Umwelt statt Versiegelung Pflege und Schutz erfahren.
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
Genehmigungsverfahren
Über den Eigentümerwechsel wird ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen. Genehmigungspflichtig ist jede Form der Veräußerung sowie die zugehörigen Verträge. Der Notar beantragt sodann beim zuständigen Landwirtschaftsamt die Genehmigung oder - wenn es keine Genehmigung bedarf - ein Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit. Erst bei Vorlage der Genehmigung bzw. eines Zeugnisses darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Die Veräußerung der Grundstücke wird nach folgenden Kriterien, die durch das GrdstVG vorgegeben sind, überprüft:
LANDPACHT
Landpachtverträge sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Ausführungsverordnung zum Landpachtgesetz innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen.
Werden im Zuge der Vorkaufsrechtsprüfung Flächen öffentlich ausgeschrieben, so werden erst nach Prüfung der Landwirtseigenschaft des Interessenten die weiteren Angaben (Flurstück und Kaufpreis) mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf den Flächenerwerb besteht.
Das Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28.07.1961 in Verbindung mit dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vom 11.08.1919 regelt somit das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.
In Brandenburg unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Schenkungsverträge, Tauschverträge usw.) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die größer als 2,0 ha sind, der Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Für diese Flächen besteht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz ggf. die Möglichkeit ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht auszuüben.
Erlasse des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Grundstücksverkehr und Landpachtrecht finden Sie unter dem folgenden Link
Frau F. Lischke
Sachbearbeiterin Landwirtschaftlicher Grundstücks- und Landpachtverkehr
Zimmer: C3.2.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 4724 03371 608 9500 F.Lischke@teltow-flaeming.de
Frau M. Kukel
Sachbearbeiterin
Zimmer: C3.2.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 4723 03371 608 9500 mandy.kukel@teltow-flaeming.de
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Freitag, 4. Oktober 2024
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Am Nuthefließ 2
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