Grundstücksverträge, Genehmigung

Zuständig

Beschreibung

Kauf und Verkauf

GRUNDSTÜCKSVERKEHR

Boden ist ein nicht vermehrbares Gut. Nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs* an einem solchen Grundstück daher der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG).

Die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz soll gewährleisten,

  • dass die Agrarstruktur erhalten bleibt und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine wirtschaftliche Arbeitsgrundlage bietet,
  • die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt wird,
  • die Ernährungsvorsorge der Bevölkerung gesichert wird,

und Natur und Umwelt statt Versiegelung Pflege und Schutz erfahren.

Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

Genehmigungsverfahren
Über den Eigentümerwechsel wird ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen. Genehmigungspflichtig ist jede Form der Veräußerung sowie die zugehörigen Verträge. Der Notar beantragt sodann beim zuständigen Landwirtschaftsamt die Genehmigung oder - wenn es keine Genehmigung bedarf - ein Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit. Erst bei Vorlage der Genehmigung bzw. eines Zeugnisses darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Veräußerung der Grundstücke wird nach folgenden Kriterien, die durch das GrdstVG vorgegeben sind, überprüft:

  • Handelt es sich um land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen?
  • Ist eine der Flächen größer als 2 ha?
  • Besteht eine Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt oder Genehmigungszwang nach § 8 GrdstVG?
  • Ist der Erwerber Landwirt oder Nichtlandwirt?
  • In welcher verwandtschaftlichen Beziehung stehen die Vertragsparteien zueinander?
  • Wie sollen die Flächen künftig genutzt werden?
  • Gibt es dringend aufstockungsbedürftige Landwirte, die diese Fläche erwerben wollen?

   

LANDPACHT

Landpachtverträge sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Brandenburgischen Ausführungsverordnung zum Landpachtgesetz innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen.

Hinweise

 

Werden im Zuge der Vorkaufsrechtsprüfung Flächen öffentlich ausgeschrieben, so werden erst nach Prüfung der Landwirtseigenschaft des Interessenten die weiteren Angaben (Flurstück und Kaufpreis) mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf den Flächenerwerb besteht.

Rechtliche Grundlagen

Das Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28.07.1961 in Verbindung mit dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vom 11.08.1919 regelt somit das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.

In Brandenburg unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Schenkungsverträge, Tauschverträge usw.) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die größer als 2,0 ha sind, der Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Für diese Flächen besteht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz ggf. die Möglichkeit ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht auszuüben.

Links

Erlasse des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Grundstücksverkehr und Landpachtrecht finden Sie unter dem folgenden Link

 

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Sachbearbeiterin Landwirtschaftlicher Grundstücks- und Landpachtverkehr
Zimmer: C3.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 4724 03371 608 9500

Frau M. Kukel
Sachbearbeiterin
Zimmer: C3.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
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03371 608 4723 03371 608 9500

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