Eine Grundwasserabsenkung wird in der Regel immer dann erforderlich, wenn die Gründungssohle eines Bauwerkes zum Zeitpunkt der Bauausführung dichter als zirka 0,5 Meter an das Grundwasser heranreicht (freier Grundwasserspiegel) oder durch seitlich zuströmendes Grundwasser die Baugrube geflutet wird (sogenanntes Schichtenwasser oder Hangwasser, auch Niederschläge).
Wird eine Absenkung des Grundwasserspiegels erforderlich, muss also mehr Grundwasser entnommen werden, als der Baugrube bis zum Erreichen des erforderlichen Absenkzieles wieder zuströmt, ist dies eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Darüber muss die zuständige Wasserbehörde entscheiden.
Orientierend gelten in Brandenburg solche Grundwasserabsenkungen als erlaubnisfrei, bei denen nicht mehr als 10 Kubikmeter Wasser pro Stunde über einen Zeitraum von 30 Tagen entnommen werden.
Grundsätzlich besteht eine Anzeigepflicht bei der Unteren Wasserbehörde.
siehe Merkblatt Grundwasserabsenkungen
§§ 8, 9, 12 und 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 8 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 12 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 47 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Frau I. Effenberger
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Frau A. Zikul
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Wasserversorgung, Regenwasser bei Baugenehmigungsverfahren
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Landkreis Teltow-Fläming
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