Wer Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern möchte, bedarf neben einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) eine Genehmigung nach dem PBefG.
Die Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist zulässig für:
- Verkehr mit Taxe,
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen oder
- Verkehr mit Mietwagen.
Antragstellung 3 Monate vor Aufnahme der Beförderung bzw. vor Ablauf der bestehenden Genehmigung (Konzession)
Gültigkeit der Genehmigung: Neubewerber 2 Jahre, bei Verlängerung 5 Jahre
Neben dem unterschriebenen Antrag sind vorzulegen:
- Personalausweis
- behördliches Führungszeugnis des Antragstellers und für die Führung der Geschäfte bestellte Person (nicht älter als 3 Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung (Stichtag nicht älter als 1 Jahr)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und von der Wohnsitzgemeinde (nicht älter als 3 Monate)
- bei Erstantragsteller Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Lage des Betriebssitzes von der Betriebssitzgemeinde (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers und für die Führung der Geschäfte bestellte Person (nicht älter als 3 Monate)
- Fachkundenachweis (Erstantragsteller)
- bei Erstantrag oder betrieblichen Veränderungen zusätzlich Gewerbeanzeige
- Kopie Fahrzeugschein (mit eingetragener Nutzungsart)
- Nachweis Hauptuntersuchung einschließlich BOKraft sowie Eichbescheinigung Taxameter bzw. Wegstreckenzähler
- Versicherungspolice vom Fahrzeug
- bei Unternehmen, die in das Handels- und Genossenschaftsregister eingetragen sind zusätzlich beglaubigte Abschrift der HGB-Eintragung und Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellte Person.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit KRaftfahrzeugen (PBefGKostV)
Frau K. Schaffert
Sachbearbeiterin
Zimmer: 16
Führerscheinstelle Luckenwalde
Louis-Pasteur-Straße 5
14943 Luckenwalde
03371 608 2822 03371 608 9061 katrin.schaffert@teltow-flaeming.de
Louis-Pasteur-Straße 5, Luckenwalde. Terminvereinbarung nur für Neu- und Wiedererteilung von Führerscheinen (nach Entzug) sowie für Fahrlehrer/Fahrschulen.
Di. 8 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 18 Uhr
Bitte aktuelle Änderungen der Sprechzeiten beachten (unter diesem Link)!
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle