Bei Anlagen- und Leitungsrechten handelt es sich um die Befugnis zur Benutzung fremder Grundstücke durch Leitungen und Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Auf dem Gebiet der fünf "neuen Bundesländer" wurden für die Leitungen keine sogenannten "beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten" bestellt. Daher hat der Gesetzgeber mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) in Verbindung mit der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) zu Gunsten der Versorgungsunternehmen für vorhandene Leitungen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet. Für Leitungen, die nach dem 3. Oktober 1990 erbaut worden sind, ist es dagegen in der Regel erforderlich, dass diese durch eine entsprechende Vereinbarung mit den Eigentümern der fremden Grundstücke oder auf Grund einer Duldungsverfügung durch die Untere Wasserbehörde eine Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt.
Die oben beschriebene Dienstbarkeit besteht bereits per Gesetz. Die Frist, bis zu der die Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert sein muss, ist der 31. Dezember 2010.
siehe Merkblatt "Anlagen- und Leitungsrechte"
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG),
Sachenrechts- Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
Gebühren sind entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) zu entrichten.
Grundbuchbereinigungsgesetz - GGBBerG
Sachenrechts- Durchführungsverordnung - SachenR-DV
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
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