Eine alleinstehende Mutter benötigt ein Negativattest, wenn sie Rechtsgeschäfte für ihr Kind wahrnimmt. Es kann sich dabei u. a. um die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, die Schulanmeldung, die Beantragung des Personalausweises oder um Bankgeschäfte für das Kind handeln. Hat die Mutter nicht die gemeinsame Sorge mit dem Vater urkundlich erklärt oder gibt es auch keine gerichtliche Entscheidung zur Sorge des Kindes, kann die Mutter ein Negativattest beim Jugendamt beantragen.
Jugendämter führen Sorgerechtsregister und nehmen darin alle gemeinsamen Sorgeerklärungen für die Kinder auf, die in ihrem Bereich geboren sind.
- Antrag auf Bestätigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen gemäß § 58 a SGB VIII (Negativattest)
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Sozialgesetzbuch Achtes Buch § 18, § 58 a
Frau S. Taubitz
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