Aufgrund der im Verpackungsgesetz getroffenen Regelungen unterliegen Einweg-Getränkeverpackungen seit dem 1. Januar 2003 der Pfandpflicht.
Das "Dosenpfand" soll helfen, Rohstoffe zu sparen und Schluss mit der Entsorgung in der Landschaft machen.
Das Pfand betrifft die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und ist unabhängig von der Art des Einweg-Verpackungsmaterials, das heißt für Dosen, Einweg-Glas- und Einweg-Plastikflaschen zu erheben. Dabei beträgt das Pfand 25 Cent für Einweg-Getränkeverpackungen, die bis zu 1,5 Liter eines Getränks enthalten. Über 1,5 Liter Flüssigkeit sind 50 Cent Pfand zu zahlen.
Grundsätzlich kann man Einweg-Getränkeverpackungen bei allen Händlern zurückgeben, die solche Getränke in gleichartigen Einweg-Verpackungen verkaufen. Vertreibt ein Händler exklusiv eine spezifische Verpackung, die sich nach Art, Form oder Größe von anderen Gebinden unterscheidet, muss er auch nur diese Art von Verpackungen zurücknehmen. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m²) müssen nur die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie in ihrem Angebot haben.
Diese umfassende Pfanderstattungspflicht gilt nur für Verpackungen, die nach dem 1. Oktober 2003, also nach dem Ende der Übergangsregelung, verkauft wurden. Ebenso klar ist, dass man das Pfand nicht erstattet verlangen kann, wenn man keines der Pfandkennzeichen vorweisen kann. Denn für Dosen, die vor 2003 erworben wurden, oder aus dem pfandfreien Ausland kann natürlich kein Pfand herausverlangt werden.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) in der zur Zeit gültigen Fassung
Frau U. Bayarsaikhan
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