Wer Tiere betreut, ruhigstellt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese Sachkunde nachweisen (Sachkundebescheinigung). Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf Antrag die nach der Tierschutz-Schlachtverordnung erforderliche Sachkundebescheinigung für das Betreuen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren ausgestellt. Für ausgebildete Fleischer, Landwirte und Tierwirte ist ebenfalls eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die den Angehörigen dieser Berufe jedoch ohne weitere Prüfung ausgestellt werden kann.
Sachkundebescheinigungen sind erforderlich für Personen, die Tiere in einer Schlachtstätte betreuen, für das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren, sowie für das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind.
Das Ruhigstellen, Betäuben oder Schlachten eines Tieres ohne Sachkundebescheinigung ist nicht zulässig.
Nachweis über erfolgreiche Prüfung gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung oder Nachweis der Ausbildung zum Fleischer, Landwirt oder Tierwirt
Tierschutz-Schlachtverordnung
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO MLUV) in der zurzeit gültigen Fassung.
Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
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Freitag, 2. Mai 2025
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