Schornsteinfegerangelegenheiten (Eigentümerpflichten)

Zuständig

Beschreibung

Das Schornsteinfegerrecht dient dem Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung. Überwacht werden Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen. Eigentümer*innen von Gebäuden und Räumen, Schornsteinfeger*innen, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*innen und mehrere Behörden nehmen Aufgaben aus dem Schornsteinfegerrecht wahr.

Das Ordnungsamt des Landkreises Teltow-Fläming bearbeitet Anfragen von Bürger*innen, Beschwerden über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*innen und Widersprüche gegen Feuerstätten- und Lüftungsanlagenbescheide. Darüber hinaus ist das Ordnungsamt zuständig, Eigentümerpflichten zwangsweise und kostenpflichtig durchzusetzen sowie Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 5.000,00 Euro zu ahnden. Hierzu erlässt es Duldungsverfügungen, Zweitbescheide, Gebührenfeststellungsbescheide und Bußgeldbescheide.

Hinweise

Eigentümer*innen von Gebäuden und Räumen sind insbesondere verpflichtet,

  • die von den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Messungen) von einem Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht durchführen zu lassen (Veranlassungspflicht),
  • die Durchführung dieser Arbeiten den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen mit einem Formblatt und Bescheinigungen nachzuweisen (Nachweispflicht),
  • den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen die in § 1 Abs. 2 SchfHwG genannten Mitteilungen, z. B. zur Inbetriebnahme einer neuen Feuerstätte, zu machen (Mitteilungspflicht),
  • den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen für hoheitliche Tätigkeiten (Feuerstättenschauen, anlassbezogenen Überprüfungen, Bauabnahmen, Ersatzvornahmen) den Zutritt zu ihren Gebäuden und Räumen zu gestatten (Duldungspflicht) und
  • Gebühren an die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen für hoheitliche Tätigkeiten zu entrichten.

Bitte beachten Sie

Eigentümer*innen haben die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Welche Schornsteinfegerbetriebe Schornsteinfegerarbeiten ausführen dürfen, entnehmen Eigentümer*innen dem Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für hoheitliche Aufgaben sind ausschließlich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen zuständig. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen des Landkreises Teltow-Fläming werden in der Bestellungsliste öffentlich bekanntgemacht.

Rechtliche Grundlagen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Ordnungswidrigkeitengesetz

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (SchfV)

Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung (BbgKÜO)

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

Gebühren

Es werden Verwaltungsgebühren gemäß Tarifstelle 6 der Anlage zu § 1 MWAEGebO und § 107 OWiG erhoben.

  • Bußgeldbescheid: mind. 25,00 Euro
  • Zweitbescheid, Durchsetzung: 132,70 Euro, bis zu 618,30 Euro
  • Duldungsverfügung, Durchsetzung: 132,60 Euro, bis zu 681,30 Euro
  • Gebührenfeststellungsbescheid: 102,50 Euro

Links

Ansprechpersonen

Herr P. Koch
Sachbearbeiter Schornsteinfegerangelegenheiten
Zimmer: B2.2.01

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2117 03371 608 9020

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
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