Sozialplanung ist eine gesellschaftsplanerische Aufgabe, in der die Grundrechte wie Schutz der Menschenwürde, persönliche Entfaltungsfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit usw. besondere Bedeutung erlangen. (Grundlage: Artikel 20 Grundgesetz)
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fachliche Vorstellungen zur Beratung, Betreuung und Versorgung, insbesondere im stationären und teilstationären Bereich, von seelisch und psychisch Kranken sowie von Abhängigkeitskranken, von Körper-, Sinnes- und geistig Behinderten sowie deren Integration zu entwickeln. Grundlage: § 16 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstes (BbgGDG)
Ziel der Planung ist die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur, die eine regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung von kranken, behinderten, chronisch psychisch kranken und suchtmittelabhängigen Menschen gewährleisten soll. Die Landkreise sind verantwortlich für die Vorhaltung ganzheitlicher und vernetzter ambulanter Versorgungsstrukturen mit dem Ziel, die Aufnahme in eine teil- oder vollstationäre Einrichtung zu vermeiden, hinauszuschieben oder zu verkürzen.
Für die teilstationäre und stationäre Pflege einschließlich der Einrichtung der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege hat das für Soziales zuständige Ministerium gem. § 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Sozialgesetzbuches XI im Einvernehmen mit dem Landkreis und kreisfreien Städten einen Landespflegeplan aufzustellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mit der Sozialplanung wurde im weitesten Sinne ein Ziel- und Handlungskonzept erarbeitet, das auf die Erfassung und Beseitigung sozialer Bedürfnisse der verschiedensten Bevölkerungsgruppen im Landkreis Teltow-Fläming gerichtet ist. Ausgehend von der sozialen Infrastuktur, d.h. bestehender Dienste und Einrichtungen im sozialen Bereich, stellt die Sozialplanung die zurzeit bekannten Bedarfslagen dar. In Form eines dynamischen Prozesses, der zeitlich differenziert alternative Lösungsmöglichkeiten aufzeigt, ist die Sozialplanung Bestandteil der Kreisentwicklungsplanung (Investitions- und Finanzplanung) des Landkreises. Sie trägt zur politischen Gestaltung des Zusammenlebens im Landkreis bei, hilft potentielle Nachteile zu vermeiden und den Lebensraum für alle Bevölkerungsgruppe gleichermaßen zu entwickeln.
Als fachplanerische Gesetzesaufträge an die Sozialplanung sind an vorderster Stelle anzuführen:
das Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I - Allgemeiner Teil),
das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe), das Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) sowie das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe)
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Freitag, 2. Mai 2025
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