Tankstellenabbruch

Zuständig

Beschreibung

Auch wenn der vollständige Abbruch von Tankanlagen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung nicht mehr genehmigungspflichtig sondern nur noch anzeigepflichtig ist, müssen bei den Abbruchmaßnahmen auch weiterhin die Bestimmungen des Abfallrechts und des Bodenschutzes eingehalten werden.

Auf Grund von Unfällen, Havarien, Leckagen und unsachgemäßer Handhabung ist im Bereich von alten Tankanlagen mit Kontaminationen im Boden und im Grundwasser zu rechnen. Bei unsachgemäßer Entsorgung oder Weiterverwendung von verunreinigtem Material oder schadstoffbelastetem Boden können die Schadstoffe verschleppt und unkontrolliert ausgebreitet werden. Dies kann zu Umweltbeeinträchtigungen und zur Gefährdung von Pflanzen, Tieren und Menschen führen und bedeutende Folgekosten verursachen. Durch ein frühzeitiges und vorsorgliches Handeln soll dies verhindert werden.

Um Verzögerungen beim Abbruch zu vermeiden und kontaminationsbedingte finanzielle Mehrbelastungen abschätzen zu können, wird empfohlen, bereits im Rahmen der vorbereitenden Planung entsprechende Schadstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Bei der Festlegung des notwendigen Untersuchungsrahmens sind wir Ihnen gern behilflich. Ebenso können wir Sie darüber informieren, welche der uns bekannten Fachfirmen Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchführen. Auf der Grundlage der Analysenergebnisse werden wir dann mit Ihnen die weiteren Verfahrenswege (Entsorgung des belasteten Bodens, eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen) abstimmen.

Hinweise

Sollten sich im Verlauf von Boden- oder Abbrucharbeiten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Belastung des Bodens hindeuten, wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 31 Absatz 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz verwiesen. Danach sind Eigentümer sowie Nutzungs- und Verfügungsberechtigte von Grundstücken verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Altlasten oder Altlastverdachtsflächen unverzüglich der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I Seite 502) in der zur Zeit gültigen Fassung

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1554) in der derzeit gültigen Fassung

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (Bbg AbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I Seite 40) in der derzeit gültigen Fassung

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung

Links

Ansprechpersonen

Frau K. Braune
Sachbearbeiterin Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2408 03371 608 9170

Frau I. Rüder
Sachbearbeiterin Altlasten und Haftungsfreistellung (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2411 03371 608 9170

Herr A. Isenberg
Sachbearbeiter Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf ehemalig militärisch genutzten Flächen)
Zimmer: A3.3.10

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2406 03371 608 9170

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

Zurück

Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)