Auch wenn der vollständige Abbruch von Tankanlagen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung nicht mehr genehmigungspflichtig sondern nur noch anzeigepflichtig ist, müssen bei den Abbruchmaßnahmen auch weiterhin die Bestimmungen des Abfallrechts und des Bodenschutzes eingehalten werden.
Auf Grund von Unfällen, Havarien, Leckagen und unsachgemäßer Handhabung ist im Bereich von alten Tankanlagen mit Kontaminationen im Boden und im Grundwasser zu rechnen. Bei unsachgemäßer Entsorgung oder Weiterverwendung von verunreinigtem Material oder schadstoffbelastetem Boden können die Schadstoffe verschleppt und unkontrolliert ausgebreitet werden. Dies kann zu Umweltbeeinträchtigungen und zur Gefährdung von Pflanzen, Tieren und Menschen führen und bedeutende Folgekosten verursachen. Durch ein frühzeitiges und vorsorgliches Handeln soll dies verhindert werden.
Um Verzögerungen beim Abbruch zu vermeiden und kontaminationsbedingte finanzielle Mehrbelastungen abschätzen zu können, wird empfohlen, bereits im Rahmen der vorbereitenden Planung entsprechende Schadstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Bei der Festlegung des notwendigen Untersuchungsrahmens sind wir Ihnen gern behilflich. Ebenso können wir Sie darüber informieren, welche der uns bekannten Fachfirmen Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchführen. Auf der Grundlage der Analysenergebnisse werden wir dann mit Ihnen die weiteren Verfahrenswege (Entsorgung des belasteten Bodens, eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen) abstimmen.
Sollten sich im Verlauf von Boden- oder Abbrucharbeiten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Belastung des Bodens hindeuten, wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 31 Absatz 4 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz verwiesen. Danach sind Eigentümer sowie Nutzungs- und Verfügungsberechtigte von Grundstücken verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Altlasten oder Altlastverdachtsflächen unverzüglich der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I Seite 502) in der zur Zeit gültigen Fassung
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1554) in der derzeit gültigen Fassung
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (Bbg AbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I Seite 40) in der derzeit gültigen Fassung
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - Bbg AbfG
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Frau K. Braune
Sachbearbeiterin Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2408 03371 608 9170 kathleen.braune@teltow-flaeming.de
Frau I. Rüder
Sachbearbeiterin Altlasten und Haftungsfreistellung (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2411 03371 608 9170 imke.rueder@teltow-flaeming.de
Herr A. Isenberg
Sachbearbeiter Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf ehemalig militärisch genutzten Flächen)
Zimmer: A3.3.10
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2406 03371 608 9170 andreas.isenberg@teltow-flaeming.de
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