Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro, welches durch die Verwaltungsbehörde erhoben wird.
Ein Verwarnungsgeld ist ein Angebot der Verwaltungsbehörde, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Mit einem Verwarnungsgeld soll das Verfahren möglichst schnell und ohne förmliche Entscheidung abgeschlossen werden.
Wird der Betrag fristgerecht bezahlt, wurde Ihrerseits die Verwarnung wirksam angenommen. Das Verfahren ist dann abgeschlossen.
Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht oder ist er mit der Verwarnung nicht einverstanden, so ist im Bußgeldverfahren darüber zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne nochmalige Rückäußerung ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Erhält die Bußgeldstelle den Einspruch aufrecht, entscheidet das Amtsgericht über den Ausgang des Verfahrens. Ansonsten wird nach ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Geldbuße wird fällig.
Weil Punkte bei Verwarnungen nicht vergeben werden, werden Verwarnungen auch nicht im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert.
Frau P. Schliebner
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Herr C. Schrödter
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Herr M. Lummert
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