Herr F. Scheffler
Ordnung, Sicherheit, Jagd und Fischerei
Sachbearbeiter Gewerberecht
Zimmer: B2.2.02
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2123
03371 608 9020
frank.scheffler@teltow-flaeming.de
Schwarzarbeit, illegale Handwerks- und Gewerbeausübung haben in Deutschland ein alarmierendes Ausmaß angenommen. Ohne ein gezieltes Entgegensteuern durch den Gesetzgeber und seine ausführenden Organe würde sie sich weiter ausbreiten. Durch Schwarzarbeit werden nicht nur gesetzestreue Unternehmen, sondern auch Arbeitnehmer geschädigt. Wer Schwarzarbeit betreibt, begeht kein Kavaliersdelikt!
Schwarzarbeit liegt zum Beispiel vor, wenn jemand ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, ohne seinen sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Pflichten gerecht zu werden oder jemand eine Beschäftigung aufnimmt, obwohl Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Krankengeld bezogen werden. Diese Form der Schwarzarbeit und deren Bekämpfung liegt in der Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter.
Auch wenn ein Handwerk ausgeübt wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer vorgenommen wurde, oder ein Gewerbe betrieben wird, ohne dass es vorab bei der örtlichen Gewerbebehörde angezeigt wurde, ist dies illegal.
Solche Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird der illegale Gewinn, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, abgeschöpft. Schwarzarbeit lohnt sich also nicht, denn wenn man erwischt wird, übersteigt die Geldbuße bei weitem den Gewinn, der erwirtschaftet wurde.
Der Landkreis Teltow-Fläming als Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
„Gemäß § 8, Abs. 1, Buchstaben d und e handelt ordnungswidrig, wer der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat.
Ebenfalls handelt ordnungswidrig, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.“
Des Weiteren handelt ebenfalls ordnungswidrig, wer Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen zuvor genannte Vorschriften zu erbringen.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden!
Sollten Sie in Ihrer Umgebung Schwarzarbeit bemerken, so können Sie diese beim Ordnungsamt anzeigen. Nutzen Sie dazu bitte u. a. Formular (zum Ausdrucken und Faxen bzw. Versenden per E-Mail) oder nebenstehenden Kontakt.
Landkreis Teltow-Fläming
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